Vermittlung in gemeinnützige Arbeit
Wenn Menschen zu einer Geldstrafe verurteilt wurden und diese nicht zahlen können, kann die Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden. Hierfür muss bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Antrag gestellt werden.
In Einzelfällen ist es den Betroffenen, die in Arbeit vermittelt werden sollen/bzw. die Arbeit schon aufgenommen haben, möglich, die Geldstrafe zu bezahlen. In diesen wenigen Fällen begleiten wir die Rückzahlung im Rahmen der "Treuhänderischen Geldverwaltung".
Die Mitarbeiter/innen des Bezirksvereins übernehmen die Vermittlung und Kontrolle/Begleitung der gemeinnützigen Arbeit. Außerdem unterstützen sie auch in anderen Bereichen, z.B. beratend bei bestehenden Schulden und vermitteln bei Bedarf zu anderen Fachstellen. Die Zuständigkeit der Vermittlungsstelle umfasst den Landgerichtsbezirk Mosbach – dazu gehören die Kreise Neckar-Odenwald, Main-Tauber.

Gemeinnützige Arbeit kann unter diesen Umständen geleistet werden:
- auf Antrag eines zur Geldstrafe verurteilten Menschen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe
- bei Zahlungsunfähigkeit
- im Rahmen von Bewährungsauflagen
- bei einer Verfahrenseinstellung
Wer profitiert von gemeinnütziger Arbeit?
- verurteilte Menschen durch Haftvermeidung und Hilfe zur Resozialisierung
- das Land Baden-Württemberg durch Kostenersparnis und Entlastung des Strafvollzugs
- die Gesellschaft durch Resozialisierung und eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit
- die Einsatzstellen aufgrund der Unterstützung im Unternehmen
Die Einsatzstellen entscheiden über den Einsatz der Klienten. Für die Unternehmen entstehen keine Kosten. Arbeits- und Wegeunfälle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt. Während des gesamten Einsatzes stehen die Mitarbeiter/innen des Bezirksvereins begleitend für die Unternehmen zur Verfügung.